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Berliner Traberforum
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Gruber Andreas
Catchdriver
Beiträge: 129 Ort: München
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Erstellt: 05.05.05, 23:05 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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Hallo Mana!
Manchmal ist es besser sich ein wenig zu informieren bevor man schreibt.
- Die Dopingbekämpfung ist sicherlich nicht(!) die Hauptaufgabe des HVT´s. Einfach nachzulesen in dessen Statuten.
- Äußere und innere Anwendung? Beschreib dies doch bitte mal ein wenig näher was da darunter verstehst.
- Dopingproben zu Lasten von Besitzern die noch nie negativ aufgefallen sind? Meinst du mit zu Lasten das finanzielle oder die Beprobung?
- Der HVT verschleppt doch keine Fälle nur weil die Angeklagten vor ein ordentliches Gericht gehen. Dies zu tun ist das Recht eines jeden Bürgers egal ob er schuldig ist oder nicht. Um dies zu ändern müsstest du schon das Grundgesetz ändern.
- Nicht jedes Dopingvergehen ist auch ein vorsätzlicher Wettbetrug. Jeder Dopingvorfall ist individuell zu betrachten. Du kannst ein dopen mit Milch-Shakes nicht mit dem der noch nicht abgelaufenen Karenzzeit vergleichen.
- So leid es mit ja tut, aber das dopen eines Pferdes in den meisten Fällen erfüllt nicht den Bestand einer Straftat.
- Du darfst niemanden einfach für drei Monate an den Zaun stellen, da dies erstmal ein Berufsverbot darstellt. Deswegen wird jeder Sünder erfolgreich erst mal dagegen klagen. Ist seine Schuld zu 100% bewiesen, und allein daran haperts meistens, dann wäre es unter Umständen möglich.
- Wieso ist eigentlich noch niemand auf die Idee gekommen eine Dopingprobe bei einer Jährlingsauktion durchzuführen? Schon dort mal so manche Pferde näher angesehen?
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lattentoni
Catchdriver
Beiträge: 170
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Erstellt: 06.05.05, 08:24 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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hallo andreas gruber
du richtest deine antwort auf manas beitrag zwar direkt an sie. trotzdem komme ich nicht daran vorbei dazu stellung zu nehmen, denn wo sie recht hat hat sie recht.
also ich kann allen nur empfehlen deine aufforderung an mana bezüglich des "informierens vor dem schreiben" zu beherzigen.
zu 1. die hauptaufgabe des hvt sollte natürlich die durchsetzung eines sauberen sports sein. wenn die statuten etwas anderes hergeben wird dadurch das verhalten des hvt nicht legitimer.
zu 4. der hvt verschleppt nicht nur fälle sondern er beerdigt sie des öfteren. ist rafler noch im gedächtnis? nicht nur die positivliste ist lang.
zu 5. jedes dopingvergehen ist gleichzeitig ein vorsätzlicher wettbetrug. empfehle die lektüre bgb und stgb.
zu 5. zu doping gibt es nach dem jetzigen regelwerk des hvt keinen interpretationsspielraum. das ist ja die krux und nur deshalb geht nichts an die gerichte.
zu 6. das dopen eines pferdes stellt ausnahmslos in jedem fall einen straftatbestand dar. das dopen eines rennpferdes das an rennen mit totalisator teilnimmt erfüllt mehrere straftatbestände. nachzulesen in bgb und stgb.
zu 7. natürlich könnte man nach positiver a und b probe ganz einfach zeitlich begrenzten ausschluss durchsetzen. dies funktioniert völlig reibungslos auch in anderen staaten der eu. die sind nur cleverer bei ihrem regelwerk. so wie es jetzt in der tro geregelt ist hast du natürlich recht. aber muss das denn so sein?
zu 8. finde es ziemlich anmassend und destruktiv pauschal alle züchter zu verdächtigen, die entsprechendes jährlingsmaterial vorstellen.
@ alle
gebe eine quote 1 zu 10 das bei der jahreshauptversammlung die dopingkommission abgeschmettert wird. hoffe das ich jetzt kein illegales wettangebot gemacht habe. hoffe auch das ich die wette verliere, aber wann verliert schon mal ein elfer favo.
also lasst uns den druck erhöhen das wenigsten bei der dopingbekämpfung was in die gänge kommt, dann werden auch diesbezügliche beiträge unnötig.
und tschüss
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Möhrenmann
Rennbahn-Profi
Beiträge: 414 Ort: überall und nirgends
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Erstellt: 06.05.05, 08:57 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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das Problem ist doch klar, ganz klar.... Wir wollen einen sauberen Sport! Und dies geht zum Beispiel in Berlin nur gemeinsam. D. h. m. E. ist eine klare Anweisung an die RL bzw. Trainer/Besitzer vonnöten.
Die Pferde die zur Beprobung ausgesucht wurden (unabhängig von irgendwelchen Unterstellungen) müssen umgehend informiert werden und der Trainer muß ansagen wann Heat gefahren wird, dementsprechend wird der Tierarzt die Probenentnahme planen können. Dies erfordert aber ein gehöriges Maß an MITEINANDER......
Mehr muß nicht, mehr braucht nicht - das ist die einfachste Lösung.... Und jetzt sind die Verantwortlichen gefragt..... Ach übrigens Suzty Crown war in den letzten Monaten 4x in der Dopingliste..... Ein Schelm wer böses denkt
Liebe Grüße aus Wilhelmshaven Möhrenmann
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Gruber Andreas
Catchdriver
Beiträge: 129 Ort: München
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Erstellt: 06.05.05, 09:18 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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@lattentoni
1. Du kannst es drehen und wenden wie du willst. Hauptaugabe ist was anderes. Dopingbekämpfung ist wichtig aber nicht das einzige.
4. Schon mal was von gerichtsbarkeit und zivilrechtlichen Klagen gehört?
5. Absoluter Schmarrn! Nicht jedes Vergehen ist durch Vorsatz bestimmt. Selbst wenn es durch einen Vorsatz bestimmt war, wird es schwer diesen zu beweisen.
6. Auch hier gibt es wieder unterschiedlich Fälles des Dopings. Wenn du dich näher mit Gesetzen beschäftigtst wirst du z.B. feststellen, dass Trainingskontrollen rechtlich gar nicht durchsetzbar sind. Da kann der HVT in seine Statuten und Bestimmungen rein schreiben was er will, er wird jeden Prozess vor einem Zivilgericht verlieren.
7. Das es nicht möglich ist, scheitert weniger an den HVT-Regularien als am BGB.
8. Es war kein pauschaler Vorwurf, sondern nur ein Hinweis. Aber führen wir doch dort einfach mal Dopingproben durch. Oups! Ich vergass, ist ja rechtlich auch nicht möglich.
Wie kann man denn immer noch davon träumen den Kampf gegen das dopen zu gewinnen? Es kann und wird immer nur ein reagieren geben. Denn immer wenn es um Geld geht, wird auch beschissen. Aber wenn der Kampf gegen das Doping gewonnen werden sollte, dann nehmen wir doch als nächstes den Weltfrieden, die Hungersnot und die gleiche Möglichkeit auf Bildung in allen Ländern der Welt in Angriff. Kampf gegen Doping ist wichtig, aber den Realismus sollten wir dann doch nicht aus den Augen verlieren.
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lattentoni
Catchdriver
Beiträge: 170
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Erstellt: 06.05.05, 09:52 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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@ möhrenmann
es ist so einfach, vielleicht deshalb so schwer. stimme vollkommen bei.
@ andreas gruber
no comment
und tschüss
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Christian Schäfer
Wettscheinfalter
Beiträge: 68 Ort: Datteln
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Erstellt: 06.05.05, 10:11 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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@lattentni
Ich bin nicht der Ansicht das dieser Antrag des BTV abgeschmettert wird !! Denn zeige mir einen Funktionär der aufsteht und diesen Äntrage widerspricht ,dieser hat seine Funktinärstätigkeit verwirkt ,wenn er nicht einen entsprechenden Lösungsansatz vorbringen kann .
@mana Stimmt für den Antrag anbei ein Schreiben an die Mitgliedervereine des HVTs. blokieren und nein sagen wäre fatal für den Sport!
@ Andy Gruber
Du wirst schon sehen was durch eine Umgruppierung der Kompetenzen als Rechtsgrundlage zugunsten der Kommissission möglich sein wird.
Ein Satz solltest du dir aber für die Zukunft im Zusammhang mit Doping und der Kommission merken " Hausverbot ist kein Berufsverbot "
Gruß nach Berlin
Keine Macht dem Doping denn Doping ist Betrug
Christian Schäfer
Dateianlagen:
An alle Mitgliedervereine des H V T.doc (22 kByte)
anzeigen - speichern
Datei wurde schon 73-mal heruntergeladen.
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seltener Gast
Profizocker
Beiträge: 94 Ort: Hamburg
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Erstellt: 06.05.05, 11:12 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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Doping künftig ganz von den Trabrennbahnen zu verbannen wird wahrscheinlich sehr schwer sein.Kontrolle ist wirklich immer nur ein reagieren. Aber da Doping zum weitaus größten Teil angewendet wird, um sich finanzielle Vorteile zu "erschleichen"(vorsichtig ausgedrückt), muß man mit finanziellen Strafen dagegen halten. Abschreckende Wirkung durch entsprechend hohe Strafen sind wohl das einzig vernünftige Mittel um das Doping zumindest drastisch enzuschränken. Ganz wird man es wohl leider nie abschaffen können....
Und noch eine Frage zum Thema Berufsverbot: Wie setzen andere Sportarten z.B. zweijährige Sperren gegen Dopingsünder durch? Leichtathletik, Radfahrer, usw. Da geht das ja wohl auch!
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karin walter-mommert
Amateur-Championesse
Beiträge: 663 Ort: A 24
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Erstellt: 06.05.05, 14:19 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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Wer die Dopingkommision abschmettert, wirft die letzte Schaufel des Grabes des TRS !!!
Die vorzustellende deutsche Großwette hat nur mit dieser Aussicht auf Erfolg.
Wer das nicht einsieht, dem ist nicht zu helfen...selber schuld, eine solche Chance, wie sie uns am 03.06 in Berlin vorgestellt werden wird, kommt nie wieder !!!
Jeder Verein im deutschen Trabrennsport, ob Besitzer, Züchter- Rennverein oder Amateurvereinigung, der sich gegen die Dopingkommision ausspricht, trägt dann die Mitschuld am endgültigen Untergang des Sports !
Und dass mir hinterher keiner sagt....dass habe ich nicht gewusst !
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lattentoni
Catchdriver
Beiträge: 170
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Erstellt: 06.05.05, 15:24 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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@ christian schäfer
wünsche wirklich alles gute und wir werden sehen. den anhang kann ich nicht downloaden.
gibt es denn noch ideen wie man die meinung der basis bei der hauptversammlung zur kenntnis bringen kann?
und tschüss
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mana janecke
Motorrad-Brrraut
Beiträge: 960 Ort: Eichwalde
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Erstellt: 07.05.05, 08:16 Betreff: Re: Pre-Race-Proben
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Hallo,
1. Hauptaufgabe des HVT muß der Tierschutz sein! Denn § 1. Grundsatz des Tierschutzgesetztes lautet:
"§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
2. Innere und äußere Anwendunge:
§ 3 Verbotsbestimmungen
Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
3. Hier stellt sich mir die Frage, wie soll eine neu geschaffene Kommission finanziell leben? Soll nun jeder Besitzer pro Start wieder pauschal an den HVT bezahlen? Dann bleibt langsam bei den Rennpreisen nichts mehr übrig. Gestern stand in der Zeitung Herr Gerold Lange 2.500 Euros Strafe. Weiter stand nichts. Reicht das für ein Jahr?
4. Zum Thema Straftaten:
§ 17 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
§ 18 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16 a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
- einer
a) nach § 2 a oder b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs.4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13 a, 14 Abs.2, § 16 Abs.5 Satz 1 oder § 16 c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, 6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet, 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt, 8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt, 9. entgegen § 6 Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt, 9a. entgegen § 6 Abs.1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet, 11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt, 12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt, 13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 15. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt, 16. entgegen § 8 b Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt, 17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt, 18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, 19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt, 20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 20a. entgegen § 11 Abs.5 Satz nicht sichergestellt, daß eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat, 21. entgegen § 11 a Abs.1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt. 22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 oder 2 züchtet durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert, 23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt, 24. aufgehoben 25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet, 25a. entgegen §16 Abs. 1 a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr.3, zuwiderhandelt oder 27. (Mit Ablauf des 31. März 1997 außer Kraft getreten durch § 16 Nr.3 Buchstabe b der Verordnung vom 3.März 1997 (BGBl.I S.405))
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19 Einziehung
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9,12,17,19, 21 a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.
§ 20 Tierhaltungsverbot, Straftat
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20 a Vorläufiges Tierhaltungsverbot
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
7. Berufsverbot:
Herr Dieter Baumann stand auch 2 Jahre am Zaun, obwohl ihm jemand nur eine falsche Tube Zahnpasta untergejubelt hat.
Mana
Quotenstute
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