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Autor Beitrag
karin walter-mommert
Amateur-Championesse

Beiträge: 663

New PostErstellt: 15.03.05, 19:36     Betreff: Re: Nur mal so nebenbei...

§ 84 Fahrordnung TRO Teil B:

Absatz d:
ein galoppierendes oder unrein gehendes Pferd ist unverzüglich und ohne Behinderung der anderen Teilnehmer auszuparieren; das galoppierende Pferd muß ohne Störung oder Behinderung nach außen gesteuert werden und außerhalb des Feldes auspariert werden. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der Fahrer verpflichtet, seine Fahrspur einzuhalten und das Tempo des Feldes beizubehalten.

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