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Autor Beitrag
Kandyman
Rennbahn-Profi

Beiträge: 302

New PostErstellt: 03.01.05, 16:54     Betreff: Re: FAME DE VIE - A-Probe POSITIV -




Das genannte Beispiel in Östereich sollte doch auch für D umsetzbar sein.
Deswegen meine ich auch , daß bis zur Klärung der Umstände (B-Probe) ein allgemeines Startverbot für alle Pferde des beteiligten Trainers und des Besitzers gelten sollte.

--- aber sofort stellt sich die Frage: Was ist, wenn sich die Unschuld von Trainer und Besitzer herausstellen sollte?

Wer zahlt eventuell Schadensersatz, und in welcher Höhe?

Juristisch ist das alles ein sehr viel komplizierteres Ding, als sich das auf den ersten Blick darstellt.

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