Onestep
Rennbahn-Gott
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Erstellt: 10.08.04, 16:36 Betreff: Re: fREUNDSCHAFT UND hILFE |
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Da ich vermute, dass die Gesamtsumme bei regelmäßiger Ratenzahlung inzwischen beglichen wäre, würde es wohl wenig bringen, den Schuldner nun zum Beginn der vereinbarten Ratenzahlung aufzufordern. Da ich weiterhin annehme, dass Sie den Schuldner mündlich bereits mehrfach um Einhaltung der Vertragsmodalitäten aufgefordert haben, schlage ich eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung (in diesem Fall 30 Tage) zur Begleichung der Gesamtschuld innerhalb dieser Frist vor. Die Zahlungsaufforderung sollte per Einschreiben mit Rückschein versandt werden und die Androhung der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens beinhalten, falls die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Paragraf 284 Abs.3 BGB – gilt seit dem 1. Mai 2000 und besagt, dass eine Geldschuld während des Verzugs mit fünf Prozent über dem Diskontsatz zu verzinsen ist. Im Klartext: Verzugszinsen verdoppeln sich auf derzeit neun Prozent – ohne vorherige Mahnung. Für das gerichtliche Mahnverfahren – notwendig, um eventuell einen Vollstreckungstitel erwirken zu können, der 30 Jahre lang gilt, – besteht Vordruckzwang. Die Vordrucke erhalten Sie in Schreibwarengeschäften (meistens nur in Gerichtsnähe) oder auch im Amtsgericht. Auf diesen Vordruck müssen Sie allerdings Gebührenmarken kleben: Für einem Streitwert von 250 Euro kostet das Mahnverfahren 12,5 Euro, einschließlich Zustellungskosten (die Anwalts-Gebührenordnung verlangt für die gleiche Dienstleistung 75 Euro). Vollstreckungsbescheid: Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widerspricht – dazu hat er 14 Tage Zeit – kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dann macht sich der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers auf den Weg und pfändet Möbel oder Auto eventuell auch den Taschengeldanspruch der Ehefrau (fünf Prozent vom Einkommen des Mannes). Notfalls kann es für den Schuldner mit Pfändung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen beim Arbeitgeber auch unangenehmer werden. Letzter Schritt ist dann die Kontenpfändung. Die Gerichtskosten für das gesamte Mahnverfahren muss der Schuldner zahlen – und die Anwaltskosten, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt und er den Prozess verliert.
Quelle (teilweise) : Focus Money online
......P.S.: Ist natürlich unangenehm, vor allem, wenn man sich später oder während des Verfahrens öfter über den Weg läuft, aber was soll's.... Gruß und viel Erfolg !
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