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Arena
Rennbahn-Profi

Beiträge: 226

New PostErstellt: 30.11.04, 10:56     Betreff: Re: Österreich:zwei Dopingfälle in der Krieau !!

Einspruch wurde behandelt !!!

Zentrale für Traberzucht und Rennen in Österreich
1020 Wien, Nordportalstraße 247
0043 1 728 00 46 49


Entscheidung der Berufungskommission

Die Berufungskommission der Zentrale für Traberzucht und Rennen in Österreich hat durch Herbert Ripel als Vorsitzenden sowie Dr. Peter Truzla, Ferdinand Breinschmid und Josef Maier über die Berufung des Herrn Hubert Brandstätter jun. gegen die Entscheidung der Rennleitung des WTV vom 14.11.2004 (1. Instanz) betreffend der Dopingfälle der Pferde ROSTAGNO und HOOKER am 29.11. 2004 wie folgt entschieden:


Die Berufung wird abgewiesen und die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt und in folgenden Punkten wie folgt abgeändert:

1.) Herr Hubert Brandstätter jun. wird im Dopingfall HOOKER gemäß § 106 ÖTR mit einem Fahrverbot von vier Monaten im gesamten UET Raum sowie gemäß § 105 ÖTR mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro bestraft.

2.) Herr Hubert Brandstätter jun. wird im Dopingfall ROSTAGNO gemäß § 106 ÖTR mit einem Fahrverbot von acht Monaten im gesamten UET Raum sowie gemäß § 105 ÖTR mit einer Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro bestraft.

3.) Herr Hubert Brandstätter jun. wird gleichzeitig mit dem verhängten Fahrverbot, das vom 1.12.2004 bis einschließlich 1.12.2005 von der Berufungskommission festgelegt wird, gemäß § 111 ÖTR von allen Rennbahnen Österreichs ausgewiesen. Einer bereits durchgeführten Starterangabe kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4.) Nach Verbüßung der Strafe ist ein Antreten zur Erlangung einer allfälligen Trainerlizenz gemäß § 32 Abs.2 ÖTR auf die Dauer von drei Jahren untersagt.

5.) Die Kautionen für die Berufung verfällt zugunsten der Zentrale für Traberzucht und Rennen in Österreich

Begründung

Die Entscheidung stützt sich auf die bereits erfolgte mündliche Verhandlung der Rennleitung des WTV (1. Instanz) vom 14.11.2004, sowie auf die Berufungsverhandlung vom 29.11.2004 (2. Instanz).

Der ordnungsgemäß und fristgerecht eingebrachte Einspruch des Herrn Hubert Brandstätter jun., bekämpfte das Urteil der ersten Instanz und beantragte die Beschlüsse sowie die Bestrafung gegen Herrn Hubert Brandstätter jun., die erstinstanzlich in der Doping- Angelegenheit HOOKER und ROSTAGNO gefällt wurden, ersatzlos aufzuheben. In der Begründung wird festgehalten, dass die Beschlüsse praktisch keine Feststellungen zum angenommenen Sachverhalt beinhalten und nicht nachvollziehbar seien. Beschlüsse seien bei Verhängung eines einjährigen Berufsverbotes ordnungsgemäß zu fassen und auszuführen. Weiters wurde eingewendet, dass eine exemplarische Bestrafung ohne entsprechende Beweise nicht möglich wäre, bzw. entsprechende Bestimmungen unzulässig und mit der österreichischen Rechtsordnung im Widerspruch stehen würden.

Die Berufungskommission konnte diesen Ausführungen nicht folgen, da sie die Auffassung vertritt, dass bei Vorliegen eines positiven Dopingbefundes, nach § 83 Abs.18 entweder der Schuldige oder der Verantwortliche strengstens bestraft werden muss, der für das betroffene Pferd die Verantwortung und die Aufsichtspflicht übernommen hat. Im Trabrennkalender vom 30.4.2004 ist festgehalten, dass die Ordnungsmäßigkeit der Abnahme einer Dopingprobe durch die Unterschrift aller Beteiligten vor der jeweiligen Auswertung bestätigt wird. Die Verantwortlichen sind, wie bei allen anderen vorliegenden positiven Dopingbefunden strengstens zu bestrafen. Dies war zweifelsfrei bei Herrn Hubert Brandstätter jun. gegeben.

In jeder Sportart wird Doping geächtet und bestraft, dass es in Urteilen immer wieder auch zu einer Sperre bzw. Ausschlüssen der Betroffenen oder Schuldigen kommt, ist üblich und auch sportlich und rechtlich gedeckt. Allein der Imageschaden, der für den Sport entsteht, ist enorm und muss, auch um die Glaubwürdigkeit gegenüber den Mitkonkurrenten im Rennbetrieb und des Wettpublikums zu unterstreichen, hart bestraft werden.

Die Berufungskommission hat vor allem aufgrund der vorliegenden Aussagen der ersten Instanz und der ergänzenden Zeugenaussagen in der Berufungsverhandlung zweifelsfrei festgestellt, dass Herr Hubert Brandstätter jun. entgeltlich als Trainer ohne gültige Lizenz auftrat und als solcher auch tätig war und ist. Die Berufungskommission hatte aber in dieser Berufung lediglich die Dopingfälle zu behandeln, nicht aber den Tatbestand des Trainierens ohne gültige Trainerlizenz. Dieser Tatbestand wurde aber zur weiteren Veranlassung der Zentrale für Traberzucht und Rennen in Österreich mitgeteilt.

Die Berufungskommission kam zur Ansicht, dass die volle Verantwortung von Herrn Hubert Brandstätter jun. schon deshalb gegeben war, weil dieser als Trainer von Trabrennpferden auftrat. So ist er auch nach Rechtsauffassung der Berufungskommission wie ein Trainer mit gültiger Lizenz zu behandeln, bei dem positive Dopingbefunde bei von ihm trainierten oder vorbereiteten Pferden festgestellt wurden. Ein weiterer Beweis für diese Rechtsmeinung der Berufungskommission wurde von Herrn Hubert Brandstätter jun. selbst erbracht, indem er dem Trainer Wilhelm Loderer jun. , der „offiziell“ für die trainierten Pferde des Berufungswerbers als Trainer angegeben wurde, eine eidesstattliche Erklärung überlies, in der er für den „Fall der Fälle“ die gesamte Verantwortung übernehmen würde. Dieses Schriftstück ist zwar einerseits für die Berufungskommission nicht bindend, da es einem Freibrief für lizenzierte Trainer gleichkommen und es bei künftigen Urteilen in ähnlichen Fällen zu einer Legalisierung von reglementwidrigen Handlungen kommen könnte. Andererseits gibt Herr Hubert Brandstätter jun. mit diesem Schreiben selbst zu, für die Vorbereitung der Pferde selbst zuständig und verantwortlich gewesen zu sein.

In positiven Dopingfällen, bei denen verbotene Mittel nachgewiesen werden, ist es erforderlich und wünschenswert, einen Schuldigen zu finden. Oft gelingt dies nicht, da sich kaum jemand freiwillig stellt bzw. überführt werden kann. Es ist aber unabhängig davon, der oder die Verantwortlichen zu bestrafen, die die Obsorgepflicht, die ordnungsgemäße Verwahrung im Stall, den Transport zu den Rennen und die Aufsichtspflicht vor Ort, verletzen. Die Beweislast liegt, vor allem bei Vorliegen eines positiven Dopingtestes, wenn ein Täter nicht ausgeforscht werden konnte, ausschließlich beim dafür Verantwortlichen.

Im Fall Brandstätter jun. liegt aber zusätzlich ein mehrfacher Wiederholungsfall vor. Diese mehrfachen Wiederholungsfälle, sie fanden alle unter unterschiedlichen Trainerverantwortungen statt, haben eines gemeinsam; Herr Brandstätter jun. war immer der verantwortliche und vorbereitende, ohne gültige Trainerlizenz agierende Trainer dieser Pferde. Es war auch aus dieser Sicht für die Berufungskommission strafverschärfend erkennbar, dass hier die Verantwortung überwiegend bei Hubert Brandstätter jun. lag.

Dass im Dopingfall HOOKER die Möglichkeit der Gegenanalyse nicht ergriffen wurde, wirft ebenfalls kein gutes Bild auf den Berufungswerber, hätte es doch zumindest theoretisch sein können, dass ein anderes Ergebnis festgestellt worden wäre und ihn entlasten hätte können.

Zusätzlich hat die Berufungskommission insofern einen kausalen Zusammenhang der Dopingfälle festgestellt, da in beiden Dopingbefunden die gleiche verbotene Substanz aufgefunden wurde, obwohl sich die Pferde ursprünglich räumlich getrennt in verschiedenen Ställen und Orten aufgehalten haben und nur am Renntag im Stall des Berufungswerbers gemeinsam eingestellt waren. Zumindest in diesem Zeitraum hat der Berufungswerber seine Aufsichtspflicht gröblichst vernachlässigt.

Erschwerend war für die Berufungskommission auch, dass trotz mehrerer positiver Dopingfälle in der Vergangenheit beim Berufungswerber die Vorkehrungen im Stall nicht verbessert wurden. So hat z. B. Herr Brandstätter sen. laut seinen eigenen Angaben vor der ersten Instanz ausgesagt, dass er nie besonders darauf geachtet hätte, wer im Stall aus - und eingeht. Erst jetzt nach dem nunmehrigen letzten Fall habe man reagiert und den Stall versperrt. Die Tatsache, dass der Berufungswerber ähnliche Vorkehrungen nicht getroffen hat, stellt in den Augen der Berufungskommission eine grobe Fahrlässigkeit dar.

Es wurde vom Berufungswerber auch nie Anzeige gegen Unbekannt erstattet, um Licht ins Dunkel der Dopingfälle zu bringen. Dies ist ebenfalls erschwerend zu werten, denn es bestand offenbar gar kein Interesse den Sachverhalt schonungslos aufklären zu wollen.

Im Berufungsverfahren haben sich im Zuge diverser Zeugeneinvernahmen mehrere neue Verdachtsmomente gegen den Berufungswerber hinsichtlich der Verabreichung verbotener Substanzen bzw. eigenmächtiger Behandlung von Pferden ergeben, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, jedoch einen weiteren Verbleib des Berufungswerbers auf Rennbahnen nicht mehr zulassen. In diesem Zusammenhang ergeht eine gesonderte Sachverhaltsdarstellung an die Zentrale für Traberzucht und Rennen in Österreich.

Erschwerend war auch zu werten, dass der Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens aktiv zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Die Aussagen des Berufungswerbers waren für die Berufungskommission unglaubwürdig, da sie von mehreren Zeugenaussagen glaubwürdig widerlegt werden konnten.

Es war daher den Anträgen des Berufungswerbers nicht zu folgen, die Entscheidung der ersten Instanz zu bestätigen bzw. das Strafausmaß entsprechend anzupassen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 109 Abs. 2 ÖTR kein Rechtsmittel zulässig.

Für die Berufungskommission

Herbert Ripel
Vorsitzender

Ebreichsdorf, am 30. 11.2004

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