k.k.
Rennbahn-Profi
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Erstellt: 22.01.05, 16:08 Betreff: Re: Abgabebeschluß gegen Jens Holger Schwarma |
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Auch ich bin dafür Dopingvergehen und Wettmanipulation härtestens zu bestrafen, ABER : man sollte sich davor hüten bei jedem positiven Befund bzw. bei jeder, subjektiv undurchsichtigen Fuhre sofort Höchststrafen zu fordern und alle Beteiligten in die selbe Schublade zu stecken. Es gibt sehr wohl feine Unterschiede, die bei objektiver Betrachtung auch eine unterschiedliche Höhe des Strafmaßes nach sich ziehen müßten. So denke ich z.B. ist es ungleich verwerflicher, ein Pferd mit leistungssteigernden Medikamenten oder Drogen "vollzupumpen" um sich dadurch einen immensen Vorteil gegenüber ehrlichen Kontrahenten zu verschaffen und mit diesem Wissen vielleicht auch noch Einfluß auf den Wettmarkt zu nehmen. Dieses Verhalten ist Tierquälerei und eindeutiger, vorsätzlicher Betrug und beides gehört nicht nur durch die Gremien des Trabrennsportes sondern auch durch ordentliche Gerichte bestraft . Im Gegensatz dazu sehe ich einen positiven Befund, der durch eventuell zu spät abgesetzte Heilsalben an Schlagstellen etc. entstanden ist. Hier einen Vorsatz zu unterstellen dürfte schwer haltbar sein, so daß Fahrlässigkeit zu gute gehalten werden sollte. Und hier muss auch der Unterschied im Strafmaß liegen. Wie gesagt, beide Fälle sind zu bestafen, aber mit unterschiedlicher Höhe. Genauso verschieden ist auch die Bewertung bei obskuren Fahrten. Nur hier dürfte die Beweislage ungleich schwerer zu erbringen sein. Im Falle J.-H. Schwarma ist gewinnbringender Wettbetrug nur schwerlich nachzuvollziehen, denn das Rennen wurde mit drei Teilehmern neu gestartet ohne dass der Wettmarkt wieder eröffnet wurde. Also betrafen auf jeden Fall, aber Wettbetrug kann man hier im Zweifel für den Angeklagten nicht bestätigen. Wenn allerdings gezielte Fuhren oder sog. Plumpsfahrten beobachtet wurden, müssen Totoanalysen und eventuell auch Ermittlungen bei Buchmachern erfolgen, um die Beweiskette zu vervollständigen und den Betrug zur Anklage zu bringen. Ist dieses geglückt - in der Vergangenheit eher eine Seltenheit - könnten auch z.B. Bahnverbote, die bei Aktiven auch mit Berufsverboten gleichzusetzen wären, ausgesprochen werden. Abschließend ist festzustellen, dass jegliches Fehlverhalten zu ahnden ist, nur eben in Unterschiedlicher Höhe und Härte, denn auch im Strafgesetz gibt es unterschiedliche Bewertung bei fahrlässiger oder vorsätzlich begangener Tat.
In Hoffnung auf sauberen Sport
puppenjunge
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